Durchführung von Bodenbelegungsarbeiten, Handel und Montage von Bauelementen aus Kunststoff, Holz und Metall. Sofern in Erfüllung des Unternehmensgegenstandes handwerkliche Arbeiten im Sinne der Handwerksordnung erforderlich sein sollten, können diese durch Subunternehmen erbracht werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn durch das Unternehmen im jeweiligen Gewerk die handwerklichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt werden und die Eintragung in die Handwerksrolle dafür vorliegt.
Bauunternehmen und Bauhandwerk
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* Die aufgeführten Informationen sind enthalten, sofern diese der SCHUFA Holding AG vorliegen
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