1.) die Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten aller Art, insbesondere die Verlegung von Bewehrungseisen/-stahl, der Betonbau und die Errichtung von Mauerwerk sowie sonstige Arbeiten im Bereich einer Bauunternehmung mit Ausnahme von Bauträgertätigkeiten in Sinne des § 34 c Gewerbeordnung. 2.) Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten und sich an solchen Unternehmen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten. Die Gesellschaft darf ferner alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind den Gesellschaftszweck zu fördern.
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