Förderung der Erziehung, der Jugend- und Altenhilfe, der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene, des Wohlfahrtswesens sowie der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a) Maßnahmen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung bzw. Beschäftigung schwer vermittelbarer und/oder arbeitsloser Jugendlicher und Erwachsener, etwa die Einrichtung und Unterhaltung von Bildungseinrichtungen für diese Zielgruppe; b) Maßnahmen zur berufsbezogenen Schulung von Arbeitnehmern oder Arbeitssuchenden, etwa entsprechende Weiterbildungsangebote; c) Maßnahmen zur Unterbringung, Versorgung und Betreuung, etwa Wohnheime für Senior*innen, Menschen mit Behinderung, Jugendliche und/oder geflüchtete Menschen; d) das Beitreiben von Kindertagesstätten; e) Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne von § 58 Nr. 1 AO zu den Zwecken im Sinne von Abs. 2.
Sozialwesen
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