Erbringen und Koordinieren von Architektenleistungen im Sinne von § 1 Architektengesetz Baden-Württemberg. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten und sich an solchen Unternehmen beteiligen. Sie darf auch Zweigniederlassungen errichten. Die Gesellschaft hat bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit die für die in der Architektenliste eingetragenen Gesellschafter und Geschäftsführer nach dem Architektengesetz Baden-Württemberg geltenden Berufspflichten zu beachten.
Architekten
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