Gemeinschaftliche Nutzung und die Nutzungsüberlassung an Mitglieder von landwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen und Betriebsgegenständen und von Grundstücken; die Einbringung von Leistungen im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen für die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Mitglieder und Betriebe der Mitglieder; die Bearbeitung und die Verwertung der selbst oder von Mitgliedern und von Betrieben der Mitglieder selbst gewonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse; die Beratung für die Produktion und die Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse der MItglieder und der Betriebe der Mitglieder. Die Genossenschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen und alle Handlungen vorzunehmen, die zur Erreichung ihres Zweckes förderlich sind. Sie ist zum Abschluss von Interessengemeinschafts- und Unternehmensverträgen berechtigt. Die Genossenschaft darf Zweigniederlassungen und Betriebsstätten im Inland errichten. Sie darf Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte erwerben. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
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